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Allgemeine Geschäftsbedingungen für kauf-, werk- bzw. dienstvertragliche Leistungen der TECTRION GmbH

 

1. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen für kauf-, werk- bzw. dienstvertrag­liche Leistungen der TECTRION GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle – auch zukünftigen – Angebote, Vertragsbeziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, soweit dieser Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, und werden Bestandteil aller mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Kauf-/ Werk-/ Dienst­verträge bzw. Mischformen hier­von und anderer Verträge mit kauf-/werk-/dienst­vertraglichen Elementen (nachfolgend "Vertrag").
  2. Entgegen­ste­hende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn der Auftragnehmer einen Vertrag durchführt, ohne solchen abweichenden Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen, es sei denn, der Auf­trag­neh­mer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt~

2. Angebote, Vertragsschluss

  1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie bei ausreichender Bestimmtheit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Technische Angaben (z. B. über Maße, Gewichte, Mengen, Typen etc.) sind ebenso wie Zeitangaben für die Durchführung des Auftrags und die zu den Angeboten gehörenden Unterla­gen (z. B. Abbildun­gen, Zeichnungen) auch bei verbindlichen Angeboten nur an­nähernd maßgebend, soweit sie nicht jeweils ausdrücklich als ver­bindlich bezeichnet sind.
  2. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers kann der Auftragnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen.
  3. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Auftraggeber das verbindliche Angebot des Auftragnehmers fristgemäß schriftlich angenommen hat oder der Auftragnehmer die Bestellung oder den Auftrag des Auftraggebers fristgemäß angenommen und schriftlich bestätigt hat. Eine solche schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer braucht nicht zu erfolgen, wenn sie den Umständen nach nicht zu erwarten war oder der Auftraggeber auf sie verzichtet hat.
  4. Telefonische oder mündliche Änderun­gen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie Nebenabreden hierzu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  5. Vor Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen und Abreden sind nur wirksam, wenn auf diese im Vertrag ausdrücklich schriftlich Bezug genommen wird. 

3. Pflichten des Auftrag­gebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen (z. B. Pläne, Berechnungen, Prüf­stücke etc.), Daten, Zahlenangaben und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese bei Ausführung des Vertrages als richtig und voll­­ständig zugrunde zu legen, soweit nicht deren Überprüfung ausdrücklich schriftlich ver­einbart wurde.
  2. Bei Einsatz eines Kran- oder sonstigen Transportfahrzeugs umfasst die unter vorstehender Ziffer 3.1 geregelte Verpflichtung des Auftraggebers insbesondere, den Auftragnehmer über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, welche die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten, zu informieren sowie den Auftragnehmer auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, welche die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, und auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Leistungen hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben könnten (z. B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.), hinzuweisen. Im Übrigen ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Vertrages gestatten und die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen dem auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.  

4. Leistungsumfang

Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen die anerkannten Regeln der Tech­nik zugrunde legen und die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen einbringen. Sollte sich bei Erbringung der vereinbarten Leistungen er­geben, dass diese aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur mit wesent­lich geändertem tech­ni­schen, personellen und/oder sonstigen Aufwand durch­geführt werden können, in­for­miert der Auf­trag­nehmer unverzüglich den Auftraggeber. Die Vertragsparteien entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag weiter durchge­führt wird. Kommt kei­ne Eini­gung zustande, hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag durch schriftliche Er­klärung zu kündigen und kann der Auftragnehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

5. Beförderungsleistungen 
Übernimmt der Auftragnehmer die Beförderung oder Versendung von Gütern, gelten für diese Beförderung die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für kauf-, werk- bzw. dienstvertragliche Leistungen des Auftragnehmers gelten insoweit nur, als die ADSp keine oder keine abweichende Regelung treffen. In ihrer Ziffer 23 sehen die ADSp eine Abweichung von der gesetzlichen Regelhaftung vor  

6. Abnahme, Vergütung

  1. Soweit in sich abgeschlossene Teile einer Gesamtwerkleistung in teilabnahmefähiger und -reifer Weise vom Auftragnehmer erbracht wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Teilabnahme zu verlangen. Bei Teilabnahme ist der Auftragnehmer berechtigt, die auf die abgenommene Teilleistung entfallende Vergütung in Rechnung zu stellen
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gemäß § 632a BGB für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
  3. Die Vergütung wird entsprechend den schriftlichen Vereinbarungen berechnet. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

7. Rechnungsstellung, Zahlungsverkehr

  1. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig und ohne Abzug zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum. Die Rechnung gilt als spätestens drei Tage nach Rechnungsdatum an die vom Auftraggeber zuletzt mitgeteilte Rechnungsadresse zugegangen.
  2. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät, behält sich der Auftragnehmer vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. 
  3. Der Auftragnehmer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungspositionen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  4. Der Auftraggeber darf nur mit un­be­strittenen oder rechtskräftig festgestellten For­derungen aufrechnen. 

8. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvor­hersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfs­stoff­mangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Wird von den Vertragsparteien übereinstimmend als sicher angenommen, dass infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Vertragspartei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt; hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber aber nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

9. Erfüllungsort/Versand

Die Vertragsleistung wird, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, "ab Werk" (Incoterms 2000) erbracht. 

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern ein Liefergegenstand (Vorbe­haltsgegenstand) vom Auftrag­nehmer geschuldet ist, geht die­ser erst dann in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn dieser den für die Lieferung vereinbarten Zahlungsbetrag einschließlich aller Nebenkosten für Fracht etc. vollständig an den Auftragnehmer bezahlt hat. Ist der Vorbehaltsgegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt, darf der Auftraggeber ihn im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges an seinen Kunden weiterveräußern. In diesem Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle ihm gegen seinen Kunden als Gegenleistung für die Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zukünftig zustehenden Ansprüche einschließlich aller Nebenansprüche an den Auftragnehmer zur Sicherheit ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftragnehmer darf die an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Aufraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer hinsichtlich des Vorbehaltsgegenstandes im Verzug ist.
  2. Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand für den Auftrag­nehmer sorgfältig zu verwahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorg­fältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Ab­handenkommen und Beschädigung zu versichern, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder Beschädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Auftraggeber seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an den Auftragnehmer ab.
  3. Etwaige Verarbeitungen des Vorbehaltsgegenstandes im Sinne von § 950 BGB werden für den Auftragnehmer vorgenommen.
  4.  Erfolgt eine Verbindung oder untrennbare Vermischung im Sinne von §§ 947 oder 948 BGB des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Sachen in der Weise, dass eine der anderen  Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen Miteigentum an der neuen Sache überträgt und das Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Die Vertragsparteien sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang einig.
  5. Sollte der Auftragnehmer durch die in dieser Ziffer 10 geregelten Sicherungen zu mehr als 10% gegenüber den jeweils bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Auftraggebers ihm gegenüber übersichert sein, ist er verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers nach dessen Wahl Sicherheiten bis zur Höhe des 110% der gesicherten Gesamtverbindlichkeit übersteigenden Wertes freizugeben.

11. Rügefrist

  1. Bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen sind offene Mängel, soweit keine förmliche Abnahme erfolgt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Leistungserbringung in Textform beim Auftragnehmer unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln muss die Rüge in Textform unverzüglich nach Feststellung des Man­gels, spätestens aber binnen der für die Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen geregelten Fristen erfol­gen. Unterlässt der Auftraggeber eine fristgemäße Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt. 
  2. Bei dienstvertraglichen Leistungen gilt hinsichtlich der Rügefrist für Schlecht- oder Minderleistungen die in vorstehender Ziffer 11.1 für verborgene Mängel getroffene Regelung entsprechend. 

12. Gewährleistung und Haftung wegen Mängeln bzw. Schlecht- oder
       Minderleistung

  1. Bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen ist dem Auftragnehmer im Falle von Mängeln zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Etwaige dem Auftraggeber hierdurch entstehende notwendige Aufwendungen kann dieser vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften ersetzt verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl die Vergütung für die mangelhafte Leistung mindern, von der Vereinbarung über diese Leistung, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, zurücktreten oder im Falle einer werkvertraglichen Leistung nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängeln sind ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer 13.
  2. Bei dienstvertraglichen Leistungen richten sich die vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers wegen Schlecht- oder Minderleistung dem Grunde nach nach den gesetzlichen Vorschriften. Sonstige Ansprüche wegen Schlecht- oder Minderleistung, egal aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer 13. 

13. Sonstige Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für aufgrund von leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden (einschließlich Aufwendungen) des Auftraggebers. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
  2. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers für sämtliche vertraglichen, außervertraglichen und sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, begrenzt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die einen Betrag von Euro 2.000.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen) pro Schadensfall und einen Betrag von Euro 6.000.000,00 (in Worten: Euro sechs Millionen) pro Kalenderjahr bei ein und demselben Auftraggeber nicht überschreiten.
  3. Der Auftragnehmer kann nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die auf in Ziffer 3.2 und / oder Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Umstände zurückzuführen sind.
  4. Soweit zu Gunsten des Auftragnehmers ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nach dieser Ziffer 13 besteht, gilt dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbegrenzung auch für etwaige Ansprüche des Auftraggebers gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers aus demselben Haftungsgrund.

14. Nachfristsetzung

Im Falle einer Nachfristsetzung wegen Leistungsstörungen hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von in der Regel nicht mehr als vier Wochen zu setzen, die um den Zeitraum zu verlängern ist, den der Auftragnehmer ggf. benötigt, um für seine Leistungserbringung erforderliche Lieferungen oder Leistungen von Dritten zu beziehen.

 15. Garantie

Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt. 

16. Verjährung

  1. Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Mängeln, Schlecht- oder Minderleistung (vgl. Ziffer 12), verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt jedoch nicht für Ansprüche wegen Mängeln gemäß  § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (es sei denn, in den zugrunde liegenden Vertrag ist Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen), für die vielmehr die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
  2. Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für andere Ansprüche gegen den Auftragnehmer als Ansprüche wegen Mängeln, Schlecht- oder Minderleistung (vgl. Ziffer 12) beträgt zwei statt drei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  3. Die vorgenannten Verjährungserleichterungen gelten weder für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit noch für Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne von Ziffer 13.1 S. 2 am Ende. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  4. Soweit für Ansprüche gegen den Auftragnehmer eine Verjährungserleichterung nach dieser Ziffer 16 besteht, gilt diese auch für etwaige Ansprüche des Auftraggebers gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers aus demselben Haftungsgrund. 

17. Geheimhaltung; Eigentum an Unterlagen des Auftragnehmers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags und nach seiner Beendigung alle ihm im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen bekannt gewordenen Informationen, Dokumenten (einschließlich Berechnungen, Entwürfen, Zeichnungen etc.) und Erfah­rungen, welche er von der Auftragnehmerin erhalten hat, geheim zu halten, nicht zu vervielfältigen, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden, falls keine ab­weichende schriftliche Vereinbarung ge­troffen wurde. Diese Verpflichtung findet keine Anwendung auf solche Informa­tionen, Dokumente und Erfahrungen, die nachweis­lich in ihrer Gesamtheit

    a)  zurzeit ihrer Übermittlung an den Auftraggeber bereits
         offenkundig waren oder nach ihrer Übermittlung ohne 
         Verschulden des Auftraggebers offenkundig ge­worden
         sind oder
    b)  dem Auftraggeber zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits
         bekannt waren oder
    c)  dem Auftraggeber nach ihrer Übermittlung von dritter Seite
         zugänglich gemacht worden sind

    Diese Geheimhaltungsverpflichtung steht einer Zugänglichmachung der Informationen, Dokumente und Erfahrungen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sowie einer Vorlage bei Gericht aus berechtigten Interessen nicht entgegen.
  2. Vorstehende Ziffer 17.1 gilt auch für verbindliche und unverbindliche Angebote des Auftragnehmers (inkl. Berechnun­gen, Entwürfe, Zeich­nungen usw.). Sämtliche dem Auftraggeber vom Auftragnehmer übergebenen Unterlagen oder sonst in verkörperter Form zur Verfügung gestellten Information bleiben Eigentum des Auf­tragnehmers und dürfen nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Er­zeugnisse be­nutzt werden. Sie sind dem Auftragnehmer auf Verl­angen zurückzugeben, wenn die Angebote nicht zum Vertragsabschluss führen. 

18. Schutzrechte

  1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch den Auftragnehmer durch die Entgegennahme und Verwendung von sach­lichen Mitteln des Auftraggebers, z. B. den vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt den Auftragnehmer insoweit von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren oder Kosten, die zur Ver­meidung solcher Schutzrechtsver­letzungen entstehen, trägt der Auftraggeber.
  2. Sollten im Rahmen der Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen Schutzrechte entstehen, sind diese vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin zu übertragen, soweit dies rechtlich möglich ist. Sollte eine Vollrechtsübertragung nicht möglich sein, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes und sachlich umfassendes Nutzungsrecht oder, sofern auch dies nicht möglich sein sollte, ein einfaches Nutzungsrecht ein. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, wonach dem Auftraggeber für die Rechteübertragung ein Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung zusteht, werden hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Auftraggebers darauf, ein Schutzrecht auf den Auftragnehmer zu übertragen, besteht in keinem Fall.

19. Schutzrechte

  1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf - CISG - wird ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand ist für beide Teile Köln. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche alternativ an dem all­gemeinen Gerichtsstand des Auftrag­gebers geltend zu machen. 
 

 

 
 

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